Fehlende Zuschauer samt Begeisterung und Stimmungs-Kulisse gehen den heimischen Bundesliga-Klubs aufgrund der Corona-Krise natürlich gewaltig ab. Damit einhergehend kommt auch ein Rattenschwanz an fehlenden Einnahmen aus Karten-Erlösen, Merchandising- und Kantinenverkäufen dazu. Für das Lizenzverfahren 2021/22 wird hier ein besonders Fingerspitzengefühl vonnöten sein. Im Bild jubelnde LASK-Anhänger im Sektor 2 des Linzer Stadions auf der Gugl. Aus LASK gg. SK RAPID Wien, 4 : 1 (2 : 0), vom 17. November 1979, vor 10.000 Zuschauern. Foto: © oepb

Bei der heutigen gemeinsamen Klubkonferenz und der anschließenden außerordentlichen Hauptversammlung der Österreichischen Fußball-Bundesliga wurden die Rahmenbedingungen für das Lizenz- und Zulassungsverfahren für die Saison 2021/22 beschlossen. Nachdem die Prüfung der finanziellen Kriterien im vergangenen Jahr COVID-bedingt ausgesetzt worden war, erfolgt nun in Abstimmung mit den Klubexperten ein Schritt zurück in Richtung des gewohnten Prozederes.  

Bei Lizenzanträgen werden finanzielle Kriterien analog zum Vorgehen der UEFA u.a. gemäß gewissen Indikatoren geprüft. Wenn sich das negative Eigenkapital eines Klubs im Jahresabschluss vom 30.06.2020 zum Vorjahr verschlechtert bzw. im Zwischenabschluss vom 31.12.2020 zu jenem vom 30.06.2020 verschlechtert hat, muss der Klub – wie auch bereits vor der Pandemie – zusätzlich Budget, Erwartungsrechnung und Liquiditätsplan vorlegen. Selbiges gilt, wenn der Prüfer für einen dieser beiden Abschlüsse nur einen eingeschränkten Prüfungsvermerk bzw. eine eingeschränkte oder versagende zusammenfassende Beurteilung (Zwischenabschluss) erteilt hat. 

Tritt dieser Fall ein, kann – wie auch bereits vor der Pandemie – eine Lizenz nur dann erteilt werden, wenn der Klub zudem ausreichende Nachweise für die Fortführungsfähigkeit bis zumindest zum Ende der Saison 2021/22 vorlegen kann. 

Überdies hat die UEFA auch bei den überfälligen Verbindlichkeiten vorgeschlagen, eine Lizenz bzw. Zulassung nur dann zu erteilen, wenn der Anteil dieser Verbindlichkeiten im Verhältnis zum Personalaufwand nicht höher als der Rückgang der Einnahmen aus den nationalen Bewerben ist (max. 15%). Zudem muss der Klub einen mit den Gläubigern abgestimmten Zahlungsplan bis spätestens 30.06.2021 nachreichen. 

Die Bestimmungen und Sanktionen bei Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bleiben im Vergleich zur Vorsaison unverändert (6 Punkte Abzug in der folgenden Saison, entgeltliches Transferverbot für zwei Saisonen, Obergrenze Scouting/Spielervermittler-Aufwendungen, Obergrenze Personalkosten, keine Teilnahme an UEFA-Bewerben in der folgenden Saison bzw. kein Aufstieg für 2. Liga-Klubs).  

Die Lizenz- und Zulassungsanträge müssen bis 3. März 2021 abgegeben werden, das erstinstanzliche Urteil des Senat 5 wird spätestens am 13. April 2021 verkündet. 

Vorstandsvorsitzender Christian Ebenbauer dazu: „Die heute beschlossenen Änderungen folgen der Entscheidung der UEFA, das Augenmerk auf Vereine mit angespannter finanzieller Lage zu richten. Gleichzeitig sind sie ein Kompromiss aus Normalität und Notwendigkeit, da in Abstimmung mit den Klubexperten wieder ein Stück weit in Richtung des gewohnten Lizenz- und Zulassungsverfahrens zurückgegangen wird. Dabei wurde berücksichtigt, dass aufgrund der aktuellen Lage die finanziellen Auswirkungen auf die kommende Saison noch nicht seriös abgeschätzt werden können.“

Quelle: ÖSTERREICHISCHE FUSSBALL-BUNDESLIGA

www.bundesliga.at

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