Es tut sich was in Österreich. Im ersten Halbjahr 2016 wurden im österreichischen Weingesetz zahlreiche Neuerungen beschlossen. Mit 14. Juni 2016 traten diese nun in Form einer Novelle zum Weingesetz 2009 in Kraft und umfassen unter anderem Änderungen zu Bezeichnungen von Weinbaugebieten und Lagen bzw. Rieden, sowie zum Ruster Ausbruch. Ein echter Meilenstein für die österreichische Weinwirtschaft wurde mit den Regelungen für Österreichischen Sekt gesetzt. Neben dem „normalen“ Österreichischen Qualitätsschaumwein (=Sekt) wird im Weingesetz nun der Österreichische Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) definiert.
Änderungen von Herkunftsangaben in Burgenland und Steiermark
Große Schritte gelangen bei der besseren Abgrenzung von Weinherkünften. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wurden die burgenländischen Weinbaugebiete Neusiedlersee, Neusiedlersee-Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland abgeschafft. Künftig sollen alle Qualitätsweine des Burgenlandes das generische Weinbaugebiet „Burgenland“ auf dem Etikett aufweisen. Ausschließlich die gebietstypischen DAC-Weine dürfen darüber hinaus die Bezeichnung des jeweiligen spezifischen Weinbaugebiets tragen, also Neusiedlersee DAC, Leithaberg DAC, Mittelburgenland DAC oder Eisenberg DAC. Parallel dazu soll die Großlage „Südburgenland“ geschaffen werden, die die beiden bisherigen Großlagen „Pinkatal“ und „Geschriebenstein“ ersetzen soll. Im hügeligen Südosten Österreichs wurde das Weinbaugebiet „Süd-Oststeiermark“ im Rahmen der Novelle in „Vulkanland Steiermark“ umbenannt und somit begrifflich stärker geschärft.
Rückenwind für Rieden
Auch die Riedenabgrenzung, die aktuell in allen Weinbauregionen voll im Gang ist, erfuhr durch die Gesetzesnovelle neuen Schwung. Es wurde festgelegt, dass bei Weinen mit Lagenbezeichnung das Wort „Ried“ vor dem Namen der Lage auf dem Etikett stehen muss. Wenn künftig auf einem österreichischen Wein das Wort „Ried“ vor einer geografischen (topografischen) Bezeichnung steht, handelt es sich dabei um einen Wein aus einer gesetzlich definierten Einzellage. Damit sind Weine aus Einzellagen für den Konsumenten auf einen Blick von Markenweinen bzw. Weinen mit Pseudo-Herkunftsangaben unterscheidbar.
Das wachsende Bewusstsein für die Wichtigkeit klarer Herkunftssysteme fand auch in den Gebieten Kamptal, Kremstal und Traisental seinen Niederschlag: Die DAC-Weine dieser Gebiete wurden per Verordnung in ein richtungsweisendes dreistufiges System „Gebietswein-Ortswein-Riedenwein“ eingegliedert, wobei bei der Einreihung der Weine in dieses System jeweils ein bestimmter Mindestalkoholgehalt einzuhalten ist.
Ausbruch exklusiv aus Rust
Spezielles Augenmerk galt zudem den österreichischen Prädikatsweinen, und hier im Besonderen dem Ausbruch. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wurde der Begriff „Ausbruch“ als Trockenbeerenauslese definiert und im Sinne einer geschützten Herkunft exklusiv für den „Ruster Ausbruch“, also für Trockenbeerenauslesen aus der Freistadt Rust, reserviert. Andere Weine dürfen nicht mehr mit dem Begriff „Ausbruch“ bezeichnet werden.
Österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung
In einem mehrjährigen Diskussionsprozess hat das österreichische Sektkomitee gemeinsam mit dem Ausschuss der selbst versektenden Winzer in Zusammenarbeit mit den Experten des Weinbauverbandes, der Bundeswirtschaftskammer, der ÖWM und des Landwirtschaftsministeriums ein neues Reglement zur Höherpositionierung von österreichischem Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Sekt g.U.) erarbeitet. Darauf aufbauend wurde in der Gesetzesnovelle nun bestimmt, dass der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer noch zu besiegelnden Verordnung alle Details zu Sekt g.U. festlegen kann.
Diese Ministerverordnung wird vorsehen, dass österreichischer Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung ausschließlich mit den Begriffen „Klassik“, Reserve“ oder „Große Reserve“ in Verkehr gebracht werden darf. Dabei hat sich die Verkehrsbezeichnung aus der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (nur Bundesland bei Klassik und Reserve, Bundesland und Gemeinde/-teil sowie Großlage oder Riede bei Großer Reserve) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Darüber hinaus wird die Verordnung bzw. ihre Durchführungsbestimmungen auch Bedingungen zu Vinifikation, Lagerungszeit auf der Hefe sowie Alkohol- und Restzuckergehalt für die einzelnen Stufen festsetzen.
Österreichs Wein ist auf Schiene
Stillstand ist Rückschritt – nach diesem Motto arbeiten alle Verantwortlichen aktuell mit viel Engagement und positiver Energie daran, das einzigartige Profil des österreichischen Weins zu schärfen und damit seine Erfolgsgeschichte weiterzuschreiben. Die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft des österreichischen Weins sind jedenfalls gestellt – man darf gespannt sein, wohin die Reise in den nächsten Jahren führt.
Bitte beachten Sie auch diese Artikel bei uns: